Vereinswappen
 
 

Trachtenverein Steyr


Statuten 2004

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen Trachtenverein Steyr, ist Mitglied im Verband der Heimat- und Trachtenvereine Linz und Umgebung.
  2. Er hat seinen Sitz in Steyr und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Republik Österreich.
  3. Die Errichtung von Zweig-Vereinen ist nicht beabsichtigt.

§2 Zweck des Vereines

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt:

  1. Die Erhaltung und Förderung des bodenständigen Brauchtums aus dem Jahresablauf und der heimatlichen Tracht, Pflege der Volkskunst, von Volkstanz, Volksmusik, Gesang, Laienspiel, Mundart.
  2. Die Förderung der Volkskultur, der heimatlichen Ortsbild- und Denkmalpflege, der Jugend- und Erwachsenenbildung durch Abhaltung von Vorträgen, die den Heimatgedanken fördern.
  3. Der Verein ist überparteilich.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und ummittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO (Bundesabgabenordnung).
  5. Im jeweiligen Vereinslokal werden regelmäßig Versammlungen, Übungsabende, Proben aller Art und Schulungsabende abgehalten.
  6. die Zusammenarbeit mit den Dachorganisationen der Heimat- und Trachtenvereine sowie mit allen Personen die zur Erfüllung dieser Statuten beizutragen imstande sind.
  7. Die Mittel des Vereines werden ausschließlich dem Vereinszweck zugeführt.

§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Als ideelle Mittel dienen:
    • Vorträge und Versammlungen
    • Gesellige Zusammenkünfte
    • Abhaltung von Übungsabenden und Proben aller Art
    • Durchführung von Brauchtums- und sportlichen Verpanstaltungen
    • Diskussionsveranstaltungen
    • Teilnahme an kirchlichen und weltlichen Veranstaltungen (Prozessionen, Trachten- und Brauchtumsumzüge) in Tracht
    • Herausgabe von Publikationen

  2. Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:

    • Mitgliedsbeiträge
    • Geld- und Sachspenden, Sammlungen, Subventionen, Sponsoring
    • Erträgnisse aus Vereinsveranstaltungen

§4 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitgliedern des Vereines gliedern sich in Ausübende und Unterstützende Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

  1. Ausübende Mitglieder. Können alle Personen werden, die bereit sind, die Vereinstracht zu tragen oder freiwillig und uneigennützig im Sinne des Vereinszweckes aktiv am Vereinsgeschehen teilnehmen.
  2. Unterstützende Mitglieder. Diese unterstützen und fördern durch ihren Mitgliedsbeitrag sowie Spenden den Vereinszweck und sind nicht zur aktiven Mitarbeit verpflichtet.
  3. Ehrenmitglieder. Jede Person, die sich um die Förderung des Vereines besondere Verdienste erwirbt, kann vom Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um ein eingeschriebenes Mitglied handelt.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Über die Aufnahme eines Mitgliedes oder die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet der Vorstand.
  2. Für Mitglieder, die aus der Kinder- und Jugendgruppe des Vereines übernommen werden, gilt das Eintrittsdatum in die jeweilige Gruppe, jedoch frühestens nach vollendetem 6. Lebensjahr.
  3. Die Aufnahme eines Mitgliedes kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Einzahlung des Mitgliedsbeitrages.
  5. Als Ausweis der Mitgliedschaft dient das Vereinsmitgliedsbuch.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, freiwilligen Austritt, durch Streichung oder Ausschluss.

  1. den Tod.
  2. den freiwilligen Austritt. Dieser ist dem Vorstand bekannt zu geben. Eine Angabe von Gründen ist nicht erforderlich.
  3. Streichung. Zu dieser ist der Vorstand ohne Verständigung des Mitgliedes berechtigt, wenn dieses mit der Einzahlung des Mitgliedsbeitrages bis zu 2 Jahren im Rückstand geblieben ist.
  4. Ausschluss. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand erfolgen, wenn dieses das Ansehen des Vereines schädigt, unehrenhafte Handlungen begeht, die Mitgliedspflichten grob verletzt. Der Ausschluss eines Ehrenmitgliedes kann nur durch die Jahreshauptversammlung über Antrag des Vorstandes mit Stimmenmehrheit erfolgen. Der erfolgte Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.
  5. Ausgeschiedene Mitglieder haben weder auf die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen noch auf das Vereinsvermögen Anspruch. Dem Verein steht das Recht zu, Außenstände und Vereinseigentum von ausgeschiedenen Mitgliedern, wenn nötig, auch behördlich einzufordern.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Rechte der Mitglieder:
    • Alle ausübenden Mitglieder ab vollendetem 15. Lebensjahr und die Ehrenmitglieder besitzen das aktive, sowie das passive Wahlrecht in der Jahreshauptversammlung und haben in ihrer Beratung, zu der sie beigezogen werden, Sitz- und Stimmrecht.
    • Sie haben das Recht von den Einrichtungen des Vereines Gebrauch zu machen und die für Vereinsmitglieder vorgesehenen Leistungen in Anspruch zu nehmen.
    • Mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Jahreshauptversammlung verlangen.
  2. Pflichten der Mitglieder:
    • Die Mitglieder haben nach besten Kräften die Interessen des Vereines zu vertreten und zu fördern, die Mitgliedsbeiträge im ersten Jahresviertel einzuzahlen und sich an die Statuten des Vereins, sowie an die Beschlüsse der Organe zu halten.
    • Den Mitgliedern wird es zur Pflicht gesetzt, alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereines abträglich sein könnte.

§8 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Jahreshauptversammlung festgelegt.
  2. Jugendliche sind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr vom Mitgliedsbeitrag befreit.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung nicht befreit.
  4. Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Einzelfällen den Mitgliedsbeitrag herabzusetzen oder bei unverschuldeter Notlage eines Mitgliedes dieses von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages vorübergehend, oder endgültig zu befreien.

§9 Organe des Vereines

  1. die Jahreshauptversammlung (§ 10)
  2. der Vereinsvorstand (§12)
  3. der Vereinsausschuss (§ 14)
  4. die Rechnungsprüfer (§ 15)
  5. das Schiedsgericht (§ 16)

§10 Die Jahreshauptversammlung

  1. Die ordentliche Jahreshauptversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
  2. Diese findet alljährlich gegen Ende des Kalenderjahres und immer am Sitz des Vereines statt. Die Mitglieder sind in jeder Jahreshauptversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
  3. Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung kann einberufen werden, wenn dies der Vorstand beschließt oder mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder mit einem schriftlichen Antrag fordern, diese muss innerhalb 3 Monaten stattfinden.
  4. Über die Art der Durchführung der Neuwahl entscheidet die Jahreshauptversammlung auf Antrag des Wahlvorsitzenden.
  5. Der Vereinsvorstand, der Vereinsausschuss und die Rechnungsprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  6. Die Jahreshauptversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß und rechtzeitig einberufen wurde.
    Ausnahmen: Beschlüsse, mit denen der Verein aufgelöst werden soll, sowie Statuten-Änderungen müssen eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen aufweisen.
  7. Die Mitglieder haben das Recht, Anträge (beim Vorstand) und Wahlvorschläge (beim Wahlleiter) für die Jahreshauptversammlung zu stellen, jedoch müssen diese spätestens 2 Wochen vor der Abhaltung derselben eingebracht werden.
  8. Der Obmann führt den Vorsitz, im Verhinderungsfall ein Stellvertreter.

§11 Aufgaben der Jahreshauptversammlung

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes unter Einbindung der Rechnungsprüfer.
  2. Die Wahl zum Vorstand, Ausschuss und Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren.
  3. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  4. Genehmigung der Statutenänderung
  5. Ausschluss von Ehrenmitgliedern über Vorschlag des Vorstandes
  6. Behandlung der eingebrachten Anträge
  7. Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereines

§12 Der Vereinsvorstand

  1. Dieser besteht aus dem Obmann, dem Schriftführer, dem Kassier, und deren Stellvertretern.
  2. Er ist das Leitungsorgan im Sinn des Vereinsgesetzes 2002.
  3. Bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes hat der Vorstand das Recht, an seiner Stelle ein anderes Mitglied einzusetzen, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Jahreshauptversammlung einzuholen ist.
  4. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und die Hälfte derselben darunter der Obmann oder ein Stellvertreter anwesend sind.
  6. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Jahreshauptversammlung, die Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern, die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenfunktionären sowie die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Jahreshauptversammlung vorbehalten sind.

§13 Aufgaben des Vorstands

  1. Der Obmann vertritt den Verein nach außen und führt den Vorsitz im Vorstand, im Ausschuss und in der Jahreshauptversammlung und bereitet diese mit einer Tagesordnung vor. Er ist der organschaftliche Vertreter des Vereines.
  2. Der Obmann unterfertigt zusammen mit dem Schriftführer alle rechtlich bedeutsamen Schriftstücke.
  3. Der Schriftführer führt in der Jahreshauptversammlung und bei allen Besprechungen das Protokoll, sowie alle gefassten Beschlüsse und deren Abstimmungsergebnisse, besorgt den Schriftverkehr und erstellt den Tätigkeitsbericht.
  4. Der Kassier verwaltet die Vereinskasse, verbucht genauestens alle Einnahmen und Ausgaben und verwahrt sämtliche Belege. Die Schriftstücke im finanziellen Geschäftsverkehr müssen die Unterschrift des Obmannes und des Kassiers aufweisen.

§14 Der Vereinsausschuss

  1. Der Vereinsausschuss setzt sich aus dem Vorstand, den Fachreferenten und den Ehrenfunktionären zusammen.
  2. Jeder Fachreferent ist für seinen Aufgabenbereich verantwortlich und hat über seine Tätigkeit dem Vorstand zu berichten.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, bei Ausscheiden eines Mitgliedes vom Vereinsausschuss diesen durch ein anderes Mitglied zu ersetzen.
  4. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder in Form von Ehrenfunktionen und Beiräten einzusetzen, die den Vorstand in allen Vereinsbelangen mit Sitz- und Stimmrecht unterstützen.
  5. Im Bedarfsfall können weitere Mitglieder in den Ausschuss kooptiert werden.

§15 Die Rechnungsprüfer

  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  2. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören und überprüfen in angemessenen Abständen die Kassaführung. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Vorstand bekannt zu geben und durch die Rechnungsprüfer an die Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.
  3. Zur Ausübung ihrer Tätigkeit haben sie das Recht, an den Ausschuss-Sitzungen des Vereines teilzunehmen.

§16 Das Schiedsgericht

  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht, das aus 5 Personen besteht.
  2. Jeder streitende Teil wählt aus den Vereinsmitgliedern 2 Vertreter. Diese 4 Vertreter wählen aus den Mitgliedern einen Vorsitzenden.
  3. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Es trifft seine Entscheidungen, die endgültig sind, mit einfacher Stimmenmehrheit.
  4. Mitglieder, die sich in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nicht dem Schiedsgericht unterwerfen oder die eine Entscheidung des Schiedsgerichtes nicht anerkennen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.

§17 Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen Jahreshauptversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der freiwilligen Auflösung hat die gleiche Jahreshauptversammlung zu beschließen, daß das gesamte Vereinsvermögen gemeinnützigen, mildtätigen Zwecken oder kirchlichen Stellen zufällt. Das Vermögen darf nicht auf die Mitglieder aufgeteilt werden. Bei freiwilliger oder auch behördlicher Auflösung des Vereines wie auch bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes sollen unveräußerbare Sachwerte aus dem Vereinsvermögen einem oder mehreren Vereinen, die jene im § 2 angeführten Zwecke verfolgen und nicht auf Gewinn ausgerichtet sind, das Barvermögen muss einer oder mehreren karitativen Einrichtungen zufließen.

§18 Geschäftsordnung

Bestimmungen, die über diese Statuten hinausgehen, können in einer Geschäftsordnung, die keine Statutenänderung beinhalten darf, festgelegt werden. Darüber beschließt die Jahreshauptversammlung.

§19 Allgemeine Bestimmungen

Alle angeführten Funktionen sind geschlechtsneutral. Sie gelten somit sinngemäß für männliche und weibliche Personen.

Steyr, 06. November 2004


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