Vereinswappen
 
 

Trachtenverein Steyr


Satzungen

§1

Name und Sitz.Der Verein führt den Namen "Trachtenverein Steyr" und hat seinen Sitz in Steyr, Bezirk Steyr Stadt.

§2

Zweck des Vereines ist die Erhaltung heimischen Volks- und Brauchtums, die Pflege der bodenständigen Tracht, von Volkstanz, Volksmusik, Mundart und Laienspiel sowie die Förderung des Heimatgedankens. Der Verein ist überparteilich und nicht auf Gewinn ausgerichtet. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

§3

Das Wirken des Vereines erstreckt sich auf das österreichische Bundesgebiet.

§4

Der Vereinszweck wird erreicht durch regelmäßige Zusammenkünfte der Mitglieder, Abhaltung von Übungsabenden und Vorträgen, Begehung des Brauchtums, das sich aus dem Jahresablauf ergibt und die Zusammenarbeit mit Vereinen mit gleichen Zweck.

§5

Aufbringung der Mittel. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Spenden und Subventionen
c) Erträge aus Veranstaltungen

Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in den Satzungen angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Es darf keine Person durch den Verein zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§6

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in: a) Ausübende Mitglieder. Solche können alle Personen werden, die bereit sind, die Vereinstracht zu tragen und im Sinne des Vereinszweckes aktiv am Vereinsgeschehen teilzunehmen. b) Unterstützende Mitglieder. Diese sind nicht zur aktiven Mitarbeit im Verein verpflichtet, sondern fördern nur mit ihrem Mitgliedsbeitrag und eventuelle Spenden den Vereinszweck. c) Ehrenmitglieder. Jede Person, die sich um die Förderung des Vereines besondere Verdienste erwirbt, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um ein eingeschriebenes Mitglied handelt.

§7

Beginn der Mitgliedschaft. Über die Aufnahme eines Mitgliedes oder die Ernennung eines Ehrenmitgliedes entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme eines Mitgliedes kann ohne die Angabe von Gründen verweigert werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Einzahlung des Mitgliedsbeitrages.

§8

Beendigung der Mitgliedschaft. Diese erlischt durch:
a) den Tod
b) den freiwilligen Austritt. Dieser ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Eine Angabe von Gründen ist nicht erforderlich.
c) die Streichung. Zu dieser ist der Vorstand ohne Verständigung des Mitgliedes berechtigt, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung bis zur Generalversammlung den Mitgliedsbeitrag für das abgelaufene Geschäftsjahr nicht bezahlt hat.
d) Den Ausschluss. Dieser kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied das Ansehen des Vereines schädigt, unehrenhafte Handlungen begeht, die Mitgliedspflichten grob verletzt oder Beschlüsse der Vereinsorgane missachtet. Der Ausschluss eines Ehrenmitgliedes kann nur durch die Generalversammlung, auf Antrag des Vorstandes, erfolgen.
Ausgeschiedene Mitglieder haben weder auf die Rückerstattung einbezahlter Mitgliedsbeiträge, noch auf das Vereinsvermögen Anspruch. Dem Verein steht das Recht zu, von ausgeschiedenen Mitgliedern ausstehende Beträge einzufordern. Jegliches vom ausgeschiedenen Mitglied verwahrte Vereinseigentum ist binnen kürzester Zeit dem Verein zurückzugeben.

§9

Rechte der Mitglieder. Alle Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht in der Generalversammlung und in jeder Beratung, zu der sie beigezogen sind, das Stimmrecht. Sie haben das Recht, von den Einrichtungen des Vereines Gebrauch zu machen und die für Vereinsmitglieder vorgesehenen Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen.

§10

Pflichten der Mitglieder. Die Mitglieder haben nach besten Kräften die Interessen des Vereines zu vertreten und zu fördern, die Mitgliedsbeiträge im ersten Jahresviertel einzuzahlen und sich an die Satzungen sowie an die Beschlüsse der Organe der Vereines zu halten.

§11

Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Generalversammlung festgelegt. Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Einzelfällen den Mitgliedsbeitrag herabzusetzen oder bei unverschuldeter Notlage eines Mitgliedes diese von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages vorübergehend zu befreien. Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.

§12

Organe des Vereines sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) der Vereinsausschuss
d) die Rechnungsprüfer
e) das Schiedsgericht

§13

Die Generalversammlung. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich am Ende des Kalenderjahres, das mit dem Vereinsjahr identisch ist, am Sitz des Vereines statt. Eine außerordentliche Generalversammlung kann einberufen werden, wenn dies der Vorstand oder zwei Drittel der Mitglieder beschließen. In der Generalversammlung erfolgt die Wahl des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Rechnungsprüfer auf ein Jahr. Über die Art der Durchführung der Neuwahl entscheidet die Generalversammlung auf Antrag des Wahlvorsitzenden. Die Generalversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, außer wenn sie die Auflösung des Vereines betreffen, wofür Zweidrittelmehrheit erforderlich ist. (Über die Beschlussfassung zur Vereinsauflösung siehe §20) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß und zeitgerecht einberufen wurde und Obmann, Schriftführer und Kassier, im Verhinderungsfalle deren Stellvertreter, mindestens ein Rechnungsprüfer und die Hälfte des Vereinsausschusses anwesend ist. Alle Mitglieder können Anträge und Wahlvorschläge einbringen, doch muss das zeitgerecht erfolgen. Der Termin dafür muss den Mitgliedern zugleich mit der Einberufung der Generalversammlung bekannt gegeben werden.

§14

Der Generalversammlung sind vorbehalten:
a) die Wahl des Vorstandes, des Vereinsauschusses und der Rechnungsprüfer,
b) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
c) die Änderung der Satzungen,
d) die Behandlung eingebrachter Anträge,
e) der Ausschluss von Ehrenmitgliedern,
f) die Auflösung des Vereines.

§15

Der Vorstand. Dieser besteht aus dem Obmann, einem oder mehreren Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassier und deren Stellvertreter.

Der Vorstand ist denn beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder einberufen wurden und die Hälfte derselben, darunter der Obmann im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, anwesend sind.

Die Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Einberufung der Generalversammlung, die Aufnahme von Mitgliedern, die Ernennung von Ehrenmitgliedern und die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind

§16

Obliegenheiten der Vorstandsmitglieder

Der Obmann vertritt den Verein in allen Belangen, so auch nach außen, führt in der Generalversammlung und in allen Beratungen den Vorsitz und unterfertigt zusammen mit dem Schriftführer alle rechtlich bedeutsamen Schriftstücke.

Der Schriftführer führt in der Generalversammlung und bei allen Beratungen das Protokoll, unter besonderer Berücksichtigung der gefassten Beschlüsse und der Abstimmungsergebnisse und besorgt den Schriftverkehr.

Der Kassier verwaltet die Vereinskasse, verbucht alle Einnahmen und Ausgaben und verwahrt die Kassenbelege. Diese sowie alle Schriftstücke im finanziellen Geschäftsverkehr müssen die Unterschriften des Obmannes und Kassiers aufweisen.

Obmann und Kassier dürfen in keinem nahen Verwandschaftverhältnis stehen.

§17

Der Vereinsausschuß setzt sich aus Fachreferenten, die den Vorstand bei der Verfolgung des Vereinszweckes unterstützen. Jeder Fachreferent ist für seinen Aufgabenbereich verantwortlich und hat über seine Tätigkeiten der Generalversammlung und dem Vorstand zu berichten.

Beim Ausscheiden eines gewählten Ausschussmitgliedes kann der Vorstand zusammen mit dem Ausschuß diese durch ein anderes wählbares Mitglied ersetzen.

§18

Die Rechnungsprüfer. In jeder Generalversammlung, in der eine Neuwahl durchgeführt wird, werden zwei Rechnungsprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Die Rechnungsprüfer überprüfen laufend die Kassengebarung und den Rechnungsabschluß und berichten darüber der Generalversammlung.

§19

Das Schiedsgericht. Bei Streitigkeiten, die aus dem Vereinsverhältnis entstehen, wählt jede streitende Partei aus den Vereinsmitgliedern zwei Vertreter.

Diese vier Vertreter wählen aus dem Vorstand einen Vorsitzenden. Die Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind endgültig.

Mitglieder, die die Entscheidungen des Schiedsgerichtes nicht anerkennen, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§20

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung hat die beschlußfassende Generalversammlung auch über die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen, das nicht auf die Mitglieder aufgeteilt werden darf.

Bei freiwilliger oder auch behördlicher Auflösung des Vereines wie auch bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes sollen unveräußerliche Sachwerte aus dem Vereinsvermögen einem oder mehreren Vereinen, die die im §2 angeführten Zwecke verfolgen und nicht auf Gewinn ausgerichtet sind, das Barvermögen muss einer oder mehreren karikativen Einrichtungen zufließen.


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